
Wegen fehlender Verfassungsgrundlage
Zur Erhebung einer Steuer benötigt der Bund eine Verfassungsgrundlage; diese hat er ganz offensichtlich in Bezug auf die von der SERAFE AG erhobenen Radio- und Fernsehabgabe nicht.
Eigene Angaben
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SERAFE AG
Postfach
8010 Zürich
Datum: XX. XX. XXXX
Retournieren der Faktura-Nr. RF-XXXX-XXXX-XXX
Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit retourniert unser Haushalt die Rechnung Faktura-Nr. RF-XXXX-XXXX-XXX mit dem Betrag CHF XXX.- und fordere die Stornierung dieser Rechnung.
Meine Forderungen begründe ich wie folgt:
- Die Rechtsgrundlage für diese Abgabe (Abgabe = Steuer) finde ich in RTVG 68 I.
- Aus diesem Artikel ist zu erkennen, dass sich die streitige «Abgabe» (=Steuer) auf BV 93 II stützt.
- Aus BV 93 II ist nicht ersichtlich, dass SERAFE, ein Bundesbetrieb, eine „Abgabe“ (=Steuer) erheben kann; es fehlen die verfassungsmässigen Grundlagen (vgl. Masterarbeit Michael Leysinger, «Warum bezahlt die SRF/RTS Mehrwertsteuer?“, Ziffer 4.2.1.2.3 wo ich zur Erkenntnis komme, dass „Eine Analyse von BV 93 zeigt, dass für die Erhebung einer Abgabe (egal: Steuer) die verfassungsmässige Grundlage fehlt. Nirgends in BV 93 steht, dass der Bund befugt ist, eine Abgabe, (eg, Steuer) zu erheben…».
- Zur Erhebung einer Steuer benötigt der Bund eine Verfassungsgrundlage; diese hat er ganz offensichtlich in Bezug auf die von der SERAFE AG erhobenen Radio- und Fernsehabgabe nicht.
- Die vom Bund (Schweizerische Eidgenossenschaft) erhobene Abgabe (Steuer) ist damit bundesrechtswidrig, weil der Bund in BV 127 und auch sonst in keinem Verfassungsartikel die Kompetenz hat, eine Abgabe für Radio und TV zu erheben.
Ich stelle folgenden Antrag: wegen einer fehlenden Verfassungsgrundlage kann keine Abgabe (Steuer) für Radio und TV verlangt werden. Deshalb lehne ich die Bezahlung der vorliegenden als auch alle zukünftigen Rechnungen ab.
Freundliche Grüsse
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2017)
4. Titel: Empfang von Programmen
2. Kapitel: 4 Abgabe für Radio und Fernsehen
Art. 68 GrundsatzArt. 68 Grundsatz
- Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 18. Mai 2014)
Art. 93 Radio und Fernsehen
- Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
- Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
- Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
- Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
- Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerde-instanz vorgelegt werden.