Strafanzeigen 

gegen Verwaltungsräte und Geschäftsleitende von SRG und SERAFE

In einer gross angelegten Kampagne haben Volks-, Landes- und Bundesverfassungsverteidigende Mitglieder der Schweizer Bevölkerung in den vergangenen Tagen gegen jedes einzelne Verwaltungsrat- und Geschäftsleitungsmitglied der SRG und der SERAFE Strafanzeigen erhoben.

Jede der 26 kantonalen Staatsanwaltschaften erhielt eine oder zwei dieser Anzeigen.

(Es gilt das angefügte PDF – die Online-Version kann sich gegenüber dem Original PDF mangels Formatierungsmöglichkeiten leicht unterscheiden.) 

⇓ Die Liste der angezeigten Verwaltungräte und Geschäftsleiter befindet sich am Schluss der Seite. ⇓

EINSCHREIBEN

Staatsanwaltschaft

 

Ort, …….   Juli 2023

 

Strafanzeige gegen Funktion, Vorname, Nachname des Angezeigten

An die zuständigen Staatsanwaltschaft-Angestellten

Die unterzeichnenden in der Schweiz wohnhaften Menschen reichen hiermit eine Strafanzeige gegen Vorname, Nachname des Angezeigten ein, bei der es unter anderem um organisierte Kriminalität nach Art. 260ter des Strafgesetzbuches geht:

«Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

In seiner Funktion als Funktion, Vorname, Nachname des Angezeigten mitverantwortlich für die im Folgenden genannten Verbrechen gegen die Menschenrechte, die Bundesverfassung und auf beiden beruhenden Gesetze sowie für schwerste Verstösse gegen eigene und übergeordnete Richtlinien und Chartas.

Obwohl Art. 17 der Bundesverfassung in der Schweiz eine Medien-Zensur unmissverständlich verbietet, wurden alle jene Hunderttausend politischen und wissenschaftlichen Beiträge zur Nichtexistenz einer Pandemie, zur lebensbedrohlichen Gefahr durch die angeblichen Corona-«Impfungen», zur Nutzlosigkeit und Schädlichkeit der Maske, zur Einschränkung oder Abschaffung der demokratischen Rechte und zur Rolle der WEF/WHO in der Schweiz von der SRG zensiert, verboten oder unterschlagen.

Ohne diese von den Staatsmedien betriebene, von der Bundesverfassung und der SRG-eigenen Charta aber verbotene Zensur aller Coronaverbrechen-kritischen Beiträge von Politikern, Ärzten, Virologen, Universitäten, Wissenschaftlern, Volksaufklärern, Opfern und Angehörigen derselben …

  • … hätte es in der Schweiz keine Corona-Diktatur und keine gentechnische Todesspritzen für Kinder und Erwachsene gegeben…
  • … hätten nicht bereits unzählbar viele Menschen ihr Leben verloren, weltweit und auch in der Schweiz, da sie über die horrenden Gefahren der mRNA-Todesspritzen aufgeklärt worden wären, darüber, dass es keine tödliche Corona-Pandemie gab und gibt und darüber, mit welchen unschädlichen Heilmitteln der grassierende Grippen-Erreger hätte bekämpft werden können.
  • … hätten nicht weitere Abermillionen schwere bis schwerste Beeinträchtigungen erlitten und würden nicht noch unzählige weitere Menschen an den Corona-mRNA-Todesspritzen sterben, inklusive Kinder, oder schwere gesundheitliche Schäden davontragen.
  • … hätte es keines der zahlreichen Verbrechen gegen die Bevölkerung der Schweiz, gegen Alte, Mittelalterliche, Teenager, Kinder und Babys gegeben, wie die grauenhafte Isolierung und viele mehr.
  • … gäbe es auch nicht die schweren und existentiellen wirtschaftlichen Schäden, die in den letzten drei Jahren in der Schweiz verursacht wurden und die noch sehr lange Folgeschäden nach sich ziehen werden.

Die SRG-Verantwortlichen haben bundesverfassungswidrig Dauer-Propaganda für schwer schädigende und tötende Genveränderungs-Stechungen gemacht. Damit verstiessen und verstossen sie u.a. gegen die unten genannten Artikel der Bundesverfassung und des Strafgesetzbuches.
Dadurch sind sie mitverantwortlich am Tod jener Menschen, die sterben, weil ihnen keine wirksamen Medikamente verschrieben werden konnten, weil sie unter anderem nicht über die diversen unschädlichen Behandlungsmöglichkeiten informiert wurden, die zur Verfügung standen und stehen:

  • Art. 10 der Bundesverfassung garantiert in der Schweiz ein Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit.
  • Art. 119 der Bundesverfassung besagt: «Der Mensch ist vor Missbräuchen der Gen-Technologie geschützt!»
  • StGB Artikel 117: «Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
  • StGB Artikel 129: «Wer skrupellos einen anderen in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.»
  • StGB Artikel 264: «Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten.
         –  Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt
         –  Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die ge­eignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten
         –  Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinde­rung innerhalb der Gruppe gerichtet sind
         – Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.»
  • StGB Artikel 122: «Wer vorsätzlich eine Person so verletzt, dass sie in Lebensgefahr schwebt, wer, vorsätzlich den Körper einer Person, ein Glied oder ein wichtiges Organ verstümmelt oder einer Person eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Geisteskrankheit zufügt oder eine Person auf schwere und dauerhafte Weise entstellt, wer vorsätzlich eine Person einer Person eine andere schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit zufügt, wird bestraft mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.»
         –  Neben der Propaganda für die Genmanipulation haben die SRG-Verantwortlichen begonnen, Kinder durch ihre Propaganda der LGBT-Trans-Gender-Wahnideologie (Geschlechtsumwandlungen bei Kindern und Jugendlichen, Geschlechterverwirrung, sexueller Kindesmissbrauch etc.) zu gefährden und zu schädigen.

Weitere Anklagepunkte:

  1. Die Schweizer Bevölkerung ist mit SERAFE nie einen Vertrag eingegangen. Somit fehlt eine rechtliche Grundlage, um diese Gebühr überhaupt erheben zu können.
  2. Die SRG hat es unterlassen, die Rolle der vierten Gewalt zu übernehmen und die Massnahmen zu hinterfragen. Stattdessen hat sie sich parteiisch komplett hinter die landes- und volksschädigenden Fehlinformationen, Zensur und Zwangsmassnahmen der Regierung gestellt und dadurch ihren Hauptauftrag nicht wahrgenommen.
  3. Verstoss gegen sachgerechte Darstellung von Tatsachen und Ereignissen (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, RTVG; SR 784.40, Art. 4 Absatz 1) und Verstoss gegen umfassende, vielfältige und sachgerechte Information (RTVG; SR 784.40, Art. 24 Absatz 4a). Dadurch war die freie und informierte Zustimmung der Bevölkerung zu den Corona-Stechungen nicht gegeben.
    Es ist diesen Verstössen zuzuschreiben, dass sich Millionen von Schweizer Bürgern mit den genmanipulierenden Injektionen stechen liessen, da ihnen der Zugang zu aufklärenden, vor den immensen Gefahren warnenden Informationen zu den angeblichen Impfungen fehlte.
    Das Gleiche gilt für die verhängnisvolle Abstimmung zum Covid-Gesetz. Eine nicht-informierte, bzw. durch die SRG falschinformierte sowie dauer-geschreckte Bevölkerung stimmte der eigenen Selbstvernichtung zu (sofern nicht auch noch Wahlbetrug in Form falscher Auszählung vorliegt, auf jeden Fall liegt Wahlbetrug durch falsche Abstimmungstexte im Abstimmungsheftchen vor).
  4. Nichterfüllung des Leistungsauftrages somit Verstoss gegen allgemeine Konzessionsvoraussetzungen (RTVG; SR 784.40, Art. 44 Absatz 1a).
  5. Tägliche Verbreitung von Angst und Panik durch Massenpsychose erzeugenden Meldungen zwecks Schreckung der Bevölkerung seit der Ausrufung einer Pandemie durch die nichtgewählten WHO-Täter.

     StGB: Artikel 258:
    «Wer die Bevölkerung durch die Androhung oder falsche Ankündigung einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit (Eigentum) in Alarm versetzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.»
    Diese Schreckung erfolgte durch eine bewusste und absichtliche Falschdarstellung der Tatsachen, Ereignisse und Statistiken sowie eine Überberichterstattung.

    1. Kriminelle Bezeichnung aller Verstorbenen, bei denen meist sogar nur mittels des erwiesenermassen vollkommen nutzlosen PCR-Tests «Corona» «nachgewiesen» wurde, als Corona-Tote …
      … bei gleichzeitiger Bezeichnung der durch die mRNA- und anderen Corona-Stechungen gestorbenen als «durch Vorerkrankungen bedingt Verstorbene».
    2. Betrügerische Definition der Pandemie-Ausbreitung durch Krankenhauseinweisungen, fehlende Intensivbetten infolge Spitalschliessungen, nichts-aussagende, wissenschaftlich unhaltbaren Indizes und schliesslich der Erfindung einer angeblichen «symptomlosen Krankheit», die auch dem Ungebildeten deutlich machte, dass es hier um einen international organisiertes Verbrechen an den Völkern der Erde geht und nicht um die Verhinderung einer angeblich lebensbedrohlichen Pandemie.
  6. Verbreitung von nicht widerlegbaren Lügen durch die SRG:

    BV Art. 5: «Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben»

    1. Die Wirksamkeit von «Impfungen» läge bei 95 %
    2. Der «Impfstoff» würde vor schweren Formen schützen
    3. Der «Impfstoff» wäre die einzige Lösung, um das Virus auszurotten.
    4. Ge«impfte» Personen seien nicht ansteckend
    5. Das Tragen von Masken sei wirksam gegen die Ausbreitung des Virus.
    6. Die Zwangsmassnahmen hätten sich als nützlich erwiesen, um die Epidemie einzudämmen.
  7. Hetze, Verleumdung und Rufmord gegen sowie Ausgrenzung und Erpressung von Covid-Ungeimpften, Kritikern der Covid-Stechungen, der Zwangsmassnahmen und der Mainstream-Medien. Dabei wurde die schwere Diskriminierungspolitik der sieben Bundesräte von der SRG kritiklos übernommen.

    Bundesverfassung Art. 9:
    «Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

    StGB Artikel 156:
    «Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten eine unrechtmässige Bereicherung zu verschaffen, eine Person zu Handlungen, die ihren Vermögensinteressen oder denen eines Dritten schaden, bestimmt, indem er mit Gewalt oder durch Drohung mit ernsthaften Schäden, wird mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.»
  8. Missbrauch der Monopolstellung der SRG als Staats-Sender (Eigenwerbung: «Die SRG, das grösste Medienhaus der Schweiz. Die SRG ist ein öffentliches und unabhängiges Medienhaus.»)
    Darum wiegen die Verbrechen der SRG-Verantwortlichen noch schwerer als jene anderer Mainstream-Medien. Gerade weil die anderen Medien (Blick, Tagesanzeiger, Luzernerzeitung, ch, nzz, bluewin.ch und viele mehr) krasseste, unwissenschaftliche Lügen im Sinne der Pharma-Mafia verbreiteten und eine radikale Zensur betrieben haben, müssen die volkseigenen Medien wie die SRG dem mit einer ausgleichenden Berichterstattung und einem Zuwortkommenlassen der Gegenseite entgegen wirken.
  9. Einseitige landesfeindliche Propaganda für totalitäre, undemokratische, nicht vom Volk gewählten Organisationen wie IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change), WHO (Weltgesundheitsorganisation), BAG (Bundesamt für Gesundheit), GAVI (Impfallianz) und viele weitere.
    Die SRG-Verantwortlichen verstiessen dadurch auch gegen den Bundesverfassungs-Art. 2.1. «Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes
  10. Kritiklose Übernahme der landes- und volksschädigenden Zwangsmassnahmen der sieben Bundesräte durch die SRG.
    Die Medien müssen die 4. Gewalt sein und dürfen nicht parteiisch kopieren, was eine der drei anderen Gewalten predigt.
  11. Total-Zensur oder aber komplette Falschdarstellung durch die SRG der grossen Anzahl weltweiter, der europaweiter und schweizweiter Gross-Demonstrationen gegen die schädlichen Zwangsmassnahmen und die Corona-Genzerstörungs-Stechungen.
  12. Keine Aufarbeitung vergangener politischer Skandale: Einweisung von Harry Heutschi in die Psychiatrie (1990er Jahre) als er Anzeigen erstattete gegen hohe Politiker und hohe Beamte wegen Plünderung von Milliarden an AHV-Volksvermögen.
  13. Jahrelange einseitige Propaganda zum Thema Klimawandel. Ignorieren und Lächerlich machen einer grossen Anzahl von Professoren, welche die unbewiesene These der Klimaerwärmung anzweifeln oder gar widerlegen.
  14. Unkritische, gröbstfahrlässige bis vorsätzliche Lobreden und Huldigungen von Schwerverbrechern wie u.a. George Soros, Bill Gates, Tedros Adhanom Ghebreyesus und Anthony Fauci sowie deren Darstellung als menschenfreundliche „Philanthropen “.
  15. Verheimlichung von Psychiatrieterror- und Kindesmissbrauchs-Fällen durch Politiker und Staatsangestellte (z.B. KESB, Staatsanwälte, Richter).
  16. Menschenfeindliche Propaganda für die schwerkriminelle «Satanismus-sexueller Kindesmissbrauch» – Agenda unter dem Deckmantel der «Trans-Gender-LGBT-Wahnideologie».
  17. Anfeindung derjenigen geistig und ethisch noch gesunden Menschen, die sich für den Schutz der Kinder vor organisiertem, sexuellem Kindesmissbrauch und satanischen Trans-Gender-Ideologien einsetzen und Verleumdung der Schützer als Rechtsextreme, Diskriminierer, Reichsbürger und anderen Rufmord-Bezeichnungen.
  18. Schwerste Verstösse gegen die «Pflichten der Journalistinnen und Journalisten gemäss dem Schweizer Presserat»
    1. 1 – Wahrheitssuche
      Die Wahrheitssuche stellt den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit dar. Sie setzt die Beachtung verfügbarer und zugänglicher Daten, die Achtung der Integrität von Dokumenten (Text, Ton und Bild), die Überprüfung und die allfällige Berichtigung voraus.
      Diese Aspekte werden nachfolgend unter den Ziffern 3, 4 und 5 der «Erklärung der Pflichten» behandelt.

      – Praktisch keine eigene Recherche. Nur Übernahme des Materials anderer Stellen.

      – Ignoranz gegenüber wissenschaftlicher Argumentation und den Warnungen von Top-Ärzten

Art. 20 der Bundesverfassung garantiert in der Schweiz die Wissenschaftsfreiheit.
Das, was in der angeblichen Pandemie bisher getan wurde, hat mit Wissenschaft NICHTS zu tun.
Der Ärzteverbund Aletheia stellt in seinem 13-seitigen Bericht «Pandemie – wirklich? Was sind die Fakten dahinter?» eine ganze Reihe von wissenschaftlichen Unstimmigkeiten in der Corona-Geschichte fest, insbesondere die fragwürdige Definition eines Corona-Falles, die fehlende Übersterblichkeit, die Unwissenschaftlichkeit des PCR-Tests, die Unwirksamkeit und Gefährlichkeit der angeblichen Impfstoffe, die nichtvorhandene Auslastung der Spital-Intensivplätze und der diesbezügliche Bettenabbau, die Testung von Gesunden, die Quarantäne von Gesunden, die törichte Behauptung, es gäbe asymptomatisch Kranke, wo doch Krankheit per se definiert wird, als das Vorhandensein von Krankheitssymptomen, die totale Zensur in allen Staats- und Mainstreammedien

  1. 1 – Informationsfreiheit
    Die Informationsfreiheit ist die wichtigste Voraussetzung der Wahrheitssuche. Es obliegt allen Journalistinnen und Journalisten, dieses Grundprinzip allgemein und individuell zu verteidigen. Der Schutz dieser Freiheit wird durch die Ziffern 6, 9, 10 und 11 der «Erklärung der Pflichten» und durch die «Erklärung der Rechte» gewährleistet.
    – Restriktionen für die Gerichtsberichterstattung.
    Das Publikmachen der Gerichtsverfahren ist ein Schlüsselelement der demokratischen Justiz. Die so zahlreichen abgekürzten Verfahren und Strafbefehle unterstehen jedoch nicht diesem Grundsatz. Der Presserat sieht darin eine Gefahr für die Informationsfreiheit.
    Damit die Journalistinnen und Journalisten ihre Mission als «Wachhunde der Demokratie» erfüllen können, müssen sie möglichst leicht Zugang zu Anklageschriften, Urteilen, Einstellungsverfügungen und Strafbefehlen haben. Eine Akkreditierung muss jeder Journalistin und jedem Journalisten offenstehen. Auflagen der Gerichte an die Journalistinnen und Journalisten sind demnach mit grösster Zurückhaltung anzuordnen. (25/2015 Plenum)

➔     Art. 16 der Bundesverfassung garantiert der Schweizer Bevölkerung eine Meinungs- und Informationsfreiheit, inklusive der Freiheit, Meinungen und Informationen UNGEHINDERT zu verbreiten.

➔     Art. 22 und Art. 23 der Bundesversammlung garantieren der Schweizer Bevölkerung eine Versammlungsfreiheit, inklusive der Teilnahme und der Organisation einer Versammlung und eine Vereinigungsfreiheit, inklusive dem Recht solche Vereinigungen zu bilden, ihnen beizutreten und anzugehören. Darum sind Verbote, Wegweisungen, Bussen und Einschüchterungen illegal und unerheblich für mich und das Schweizer Volk, egal ob sie nun von Leuten kommen, die sich in der Polizeistruktur, der Politik oder der Juristik aufhalten.

– Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR hat die Schweiz schon für ihre im Frühjahr 2020 zu restriktive Einschränkung /Verbotes öffentlicher Kundgebungen verurteilt.

  1. 2 – Meinungspluralismus
    Der Meinungspluralismus trägt zur Verteidigung der Informationsfreiheit bei. Er ist notwendig, wenn sich ein Medium in einer Monopolsituation befindet.

    – Verleumdung der Landes- und -Volksverteidiger.

    – Hetze gegen mRNA-Genmanipulations-Ungestochene
  2. 3 – Trennung von Fakten und Kommentar
    Journalistinnen und Journalisten achten darauf, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden kann.
  3. 2 – Medienmitteilungen
    Medienmitteilungen von Behörden, Parteien, Verbänden, Unternehmen oder anderer Interessengruppen sind als solche zu kennzeichnen.
    Übernahme der Vorgaben der «Impf»stoff-Hersteller
  4. 3 – Archivdokumente
    Archivdokumente sind ausdrücklich zu kennzeichnen, allenfalls mit Angabe des Datums der Erstveröffentlichung. Zudem ist abzuwägen, ob sich die abgebildete Person immer noch in der gleichen Situation befindet und ob ihre Einwilligung auch für eine neuerliche Publikation gilt.
    Verwendung von altem und teils falschem Bildmaterial zur Angst- und Panikmache
  5. 4 – Illustrationen
    Bilder oder Filmsequenzen mit Illustrationsfunktion, die ein Thema, Personen oder einen Kontext ins Bild rücken, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Textinhalt haben (Symbolbilder), sollen als solche erkennbar sein. Sie sind klar von Bildern mit Dokumentations- und Informationsgehalt unterscheidbar zu machen, die zum Gegenstand der Berichterstattung einen direkten Bezug herstellen.
    Verwendung von altem und teils falschem Bildmaterial zur Angst- und Panikmache
  6. 5 – Fiktive Sequenzen
    Fiktive Sequenzen und gestellte Bilder, die in Fernsehberichten und Reportagen von Schauspielerinnen bzw. Schauspielern stellvertretend für die von einer Berichterstattung betroffenen realen Personen gespielt werden, sind klar als solche zu kennzeichnen.

    Verwendung von altem und teils falschem Bildmaterial zur Angst- und Panikmache
  7. 7 – Meinungsumfragen
    Bei der Veröffentlichung von Meinungsumfragen sollten die Medien dem Publikum immer alle Informationen zugänglich machen, die für das Verständnis der Umfrage nützlich sind: Mindestens Zahl der befragten Personen, Repräsentativität, mögliche Fehlerquote, Erhebungsgebiet, Zeitraum der Befragung, Auftraggeberin / Auftraggeber. Aus dem Text sollten auch die konkreten Fragen inhaltlich korrekt hervorgehen. Eine Karenzfrist für die Veröffentlichung von Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen ist mit der Informationsfreiheit nicht vereinbar.
  8. 8 – Anhörung bei schweren Vorwürfen
    Gemäss dem Fairnessprinzip gehört es zum journalistischen Handwerk, sich über die verschiedenen Standpunkte von Beteiligten zu informieren.
    Werden schwere Vorwürfe erhoben, ist es gemäss dem Grundsatz «audiatur et altera pars» Pflicht, den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen.
    Vorwürfe gelten als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen.
    Den von schweren Vorwürfen Betroffenen sind die zur Publikation vorgesehenen Kritikpunkte dabei präzis zu benennen. Ihnen ist sodann angemessen Zeit zu geben, um Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme muss nicht gleich viel Platz im Bericht umfassen wie die Kritik. Aber sie ist im gleichen Medienbericht fair wiederzugeben. Wenn Betroffene nicht Stellung beziehen wollen, ist im Text darauf hinzuweisen.
  9. 6 – Recherchegespräche
    Journalistinnen und Journalisten sollen ihre Gesprächspartner über das Ziel des Recherchegesprächs informieren. Medienschaffende dürfen Statements ihrer Gesprächspartner bearbeiten und kürzen, soweit dies die Äusserungen nicht entstellt. Der befragten Person muss bewusst sein, dass sie eine Autorisierung der zur Publikation vorgesehenen Äusserungen verlangen darf.
  10. 1 – Berichtigungspflicht
    Die Berichtigungspflicht wird von den Medienschaffenden unverzüglich von sich aus wahrgenommen und ist Teil der Wahrheitssuche. Die materielle Unrichtigkeit betrifft die Fakten und nicht die sich auf erwiesene Fakten abstützenden Werturteile.
    – Das ist bisher durch die SRG in Bezug auf die Corona-NWO-Verbrechen noch nie geschehen.
  11. 2 – Leserbriefe und Online-Kommentare
    Die berufsethischen Normen gelten auch für die Veröffentlichung von Leserbriefen und Online-Kommentaren. Der Meinungsfreiheit ist aber gerade auf der Leserbriefseite ein grösstmöglicher Freiraum zuzugestehen, weshalb die Redaktion nur bei offensichtlichen Verletzungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» einzugreifen hat.
    Briefe von Leserinnen und Lesern sowie Online-Kommentare dürfen redigiert und dem Sinn entsprechend gekürzt werden. Aus Transparenzgründen sollte die Redaktion regelmässig informieren, dass sie sich das Kürzungsrecht vorbehält. Von der Kürzung ausgenommen sind Fälle, in denen ein Autor auf der Veröffentlichung des integralen Textes besteht. Dann ist entweder diesem Wunsch nachzugeben oder die Veröffentlichung abzulehnen.
  12. 3 – Kinder
    Besonders zu schützen sind Kinder, auch Kinder von Prominenten und von weiteren im Fokus der Medien stehenden Personen. Höchste Zurückhaltung ist bei Recherchen und Berichten über Gewaltverbrechen angezeigt, von denen Kinder tangiert sind (sei es als Opfer, mögliche Täter/innen oder als Zeug/innen).
    ➔Geisteskranke, perverse, satanistische Propaganda für die LGBT-Drag-Trans-Verbrechen gegenüber Kindern, sogar zwangsweise über die Schulpflicht.

➔  Art. 10 der Bundesverfassung garantiert in der Schweiz ein Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit

  Art. 11 der Bundesverfassung garantiert Kindern und Jugendlichen einen besonderen Schutz. Trotzdem wurden Kindern und Jugendlichen die Todesspritzen verabreicht, mit verehrenden Folgen. Festgestellt wurde neben einer markant erhöhten Suizid-Rate auch eine grauenhafte Zunahme der Todesrate bei ungeborenen Kindern.
https://unser-mitteleuropa.com/schock-enthuellung-bei-pfizer-impfstoffstudien-fast-100-prozentige-todesrate-unterungeborenen-kindern-bei-schwangere

    1. 2 – Diskriminierungsverbot
      Die Nennung der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Herkunft, der Religion, der sexuellen Orientierung und/oder der Hautfarbe kann diskriminierend wirken, insbesondere wenn sie negative Werturteile verallgemeinert und damit Vorurteile gegenüber Minderheiten verstärkt. Journalistinnen und Journalisten wägen deshalb den Informationswert gegen die Gefahr einer Diskriminierung ab und wahren die Verhältnismässigkeit.
      è Perverse, schwerkriminelle Propaganda für die LGBT-Drag-Trans-Verbrechen gegenüber
      Kindern, sogar zwangsweise über die Schulpflicht.
    2. 1 – Unabhängigkeit
      Die Wahrung der Unabhängigkeit der Journalistinnen und Journalisten ist für die Verteidigung der Pressefreiheit unabdingbar. Die Wahrung der Unabhängigkeit erfordert ständige Wachsamkeit. Die Annahme von individuellen Einladungen und Geschenken ist zulässig, sofern diese das übliche Mass nicht übersteigen. Dies gilt sowohl für berufliche als auch für soziale Beziehungen. Die Recherche von Informationen und ihre Veröffentlichung darf durch die Annahme von Einladungen oder Geschenken niemals beeinflusst werden.
      – Der Journalist ist kein Akteur. Medienschaffende sollen informieren und allenfalls in Notlagen humanitäre Hilfe leisten. Sie sind jedoch weder Polizisten noch Spione, Frontkämpfer oder Drogenschmuggler. Wer sich als Partei in einen Konflikt einschaltet, kann nicht zugleich unabhängig informieren. (19. April 1990) Meilensteine, Schweizer Presserat
    3. 3 – Lifestyle-Berichte; Nennung von Marken und Produkten
      Die Freiheit der Redaktion bei der Auswahl der redaktionellen Themen in Bereichen wie «Lifestyle» oder «Ratgeber» ist zu gewährleisten. Die berufsethischen Regeln erfassen auch Berichte, die Konsumgüter und Dienstleistungen vorstellen.
      Die unkritische oder hochlobende Präsentation von Konsumgegenständen,
      die häufiger als nötige Nennung von Produkte- oder Dienstleistungsmarken und die blosse Wiedergabe von Werbeslogans im redaktionellen Text gefährden die Glaubwürdigkeit des Mediums und der Journalistinnen und Journalisten.

      Massive Schleichwerbung (Pfizer und Moderna) und Propaganda für gefährliche Covid-«Impfungen», die zum Massensterben, zu schwersten Schäden führten.

  • 5 – Inserate-Boykotte
    Journalistinnen und Journalisten verteidigen die Informationsfreiheit bei tatsächlicher oder drohender Beeinträchtigung durch private Interessen, namentlich bei Inserate-Boykotten oder Boykottdrohungen. Drohungen oder Boykotte sind grundsätzlich öffentlich zu machen.
  • 2 – Privatunternehmen
    Privatunternehmen sind Gegenstand der journalistischen Recherche, wenn sie aufgrund ihres wirtschaftlichen Gewichts und/oder ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu den wichtigen Akteuren einer Region gehören.


Da sich die meisten Schäden und Todesfälle aufgrund des geschädigten oder zerstörten Immunsystems und weiterer gravierendster «Nebenwirkungen» wie Geburtenrückgang, Herzmuskelentzündungen, Herzinfarkte etc. erst noch zeigen werden und weil die Verbrecher der Pharmamafia und ihrer Verbündeten in den Regierungen – auch der schweizerischen – öffentlich bereits die Erschaffung und Verbreitung weiterer tödlicher «Viren» und Krankheitserreger angekündigt haben – darunter auch solche, die vor allem Kinder betreffen werden (nämlich jene Kinder, die mRNA-gestochen wurden) …
… trägt insbesondere jedes einzelne Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates der SRG/SRF und ihrer Inkassostelle SERAFE, die entscheidende Mit-Verantwortung bezüglich der ethischen und juristischen Frage auf Leben oder Tod:
Werden noch viele weitere Menschen durch die ungeprüften mRNA-Stechungen unnötig sterben (ermordet werden) oder kann das durch eine breite Aufklärung des Volkes via eine Zensur-freie Berichterstattung verhindert oder zumindest gemildert werden?

Bis es soweit ist und alle von den SRG-Verantwortlichen begangenen Verbrechen aufgearbeitet und geahndet wurden, darf sich kein ethischer Mensch in der Schweiz durch freiwillige Finanzierung an dieser bundesverfassungs-widerrechtlichen, unmenschlichen, grausigen Todes-Propaganda der SRG-Verantwortlichen beteiligen.

Wir fordern die Staatsanwälte auf, die ihnen hiermit angezeigten Verbrechen zu untersuchen und Anrede Vorname Nachname des Angezeigten anzuweisen zu beweisen, dass die SRG-MitarbeiterInnen, und dort allen voran die Geschäftsleitungsmitglieder und Verwaltungsräte, die von uns genannten schweren Verbrechen nicht begangen haben. 

Rechtlicher Hinweis:
Da sich in den letzten drei Jahren gezeigt hat, dass ein Grossteil der aktuellen Schweizer Juristik-Angestellten (primär Staatsanwälte und Richter) hochgradig korrupt, landesverratend und kriminell agieren und unter anderem Anzeigen widerrechtlich nicht behandeln oder verzögern, informieren die Unterzeichnenden die diese Anzeige entgegennehmenden und dafür verantwortlichen Staatsanwälte, Richter und Mitarbeitenden wie folgt:
Im Falle einer Nichtbehandlung der Anzeige oder der Verzögerung der Untersuchungen werden wir von unserem Recht Gebrauch machen, die betreffenden Staatsanwälte/Richter persönlich anzuklagen und gegen sie zusätzlich Aufsichtsbeschwerden einzureichen.

In der Hoffnung, in den behandelnden Mitarbeitern nicht die obgenannten, sondern aufrechte, die Bundesverfassung, das Land und das Volk schützende Menschen zu finden, verbleiben wir mit folgendem Schlusswort aus der Bundesverfassung …

Bundesverfassung Art. 6:
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Mit schweizerischen, Volks-. Landes- und Bundesverfassungsverteidigenden Grüssen

  1. …………………………………………………………………………………..…………………………………….
  2. …………………………………………………………………………………..…………………………………….
  3. …………………………………………………………………………………..…………………………………….
  4. …………………………………………………………………………………..…………………………………….
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  1. Name und Adresse des ersten Mit-Anzeigers
    2. Name und Adresse des zweiten Mit-Anzeigers
    3. Name und Adresse des dritten Mit-Anzeigers
  2. Name und Adresse des vierten Mit-Anzeigers
  3. Name und Adresse des fünften Mit-Anzeigers

 

Beilage

(exemplarisch aus tausenden von Belegen):

Strafanzeigen gegen Verantwortliche der SERAFE

  • Werner Krauer , Präsident des Verwaltungsrates
  • Daniel Schweizer , Vizepräsident des Verwaltungsrates
  • Yves Pitton  , Vizepräsident des Verwaltungsrates
  • Jérôme Schurink  , Mitglied des Verwaltungsrates
  • Laurent Wassenberg , Mitglied des Verwaltungsrates
  • Patrik Odermatt , Mitglied des Verwaltungsrates
  • Vanisha Renggli , Mitglied des Verwaltungsrates
  • Stephan St.Clair , Leiter Rechtsdienst
  • Maria Winkler , Datenschutzbeauftragte
  • Isabelle Berger , Leiter Informationssicherheit
  • Daniel Schweizer , Geschäftsführer
  • Stefan Bischof , Stv. Geschäftsführer, Leiter Inkasso
  • Ramon Härtli , Leiter Finanzen und Services
  • Erich Heynen , Leiter Unternehmenskommunikation
  • Roman Jetzer , Leiter Kundendienst
  • Chris Baur , Leiter Betriebliche Abläufe
  • Stephan St. Clair , Leiter Rechtsdienst

Strafanzeigen gegen Verantwortliche der SRG SSR

  • Jean-Michel Cina , Verwaltungsratspräsident SRG
  • Luigi Pedrazzini , Vizepräsident Verwaltungsrat SRG und Präsident SSR Svizera italiana Corsi
  • Mario Annoni , Verwaltungsrat SRG und Präsident SSR Suisse Romande
  • Vincent Augustin , Verwaltungsrat SRG und Präsident SSR Svizra Rumantscha
  • Marc Furrer , Verwaltungsrat SRG
  • Ursula Gut-Winterberger , Verwaltungsrätin SRG
  • Alice Sáchová-Kleisli , Verwaltungsrätin SRG
  • Andreas Schefer , Verwaltungsrat SRG und Präsident SRG Deutschschweiz
  • Sabine Süsstrunk , Verwaltungsrätin SRG
  • Iso Rechtsteiner , Zentralsekretär SRG
  • Gilles Marchand , Generaldirektor
  • Nathalie Wappler , “Direktorin SRF,
  • Stv. Generaldirektorin SRG
  • Mario Timbal , Direktor Radiotelevisione svizzera
  • Pascal Crittin , Direktor Radio Télévision Suisse
  • Nicolas Pernet , Direktor Radiotelvisiun Svizra
  • Larissa M. Bieler , Direktorin SWI swissinfo.ch
  • Marco Derighetti , Direktor Operationen SRG
  • Beat Grossenbacher , Direktor Finanzen SRG
  • Bakel Walden , Direktor Entwicklung und Angebot SRG
  • Walter Bachmann , Generalsektretär
  • Piero Cereghetti , Leiter Human Resources
  • Martina Vieli , Leiterin Public Affairs
  • Daniel Knoll , Stabschef SRF
  • Gerhard Bayard , Leiter Human Resources & Change SRF
  • Andrea Wenger (a.i.) , Co-Leiterin Kommunikation SRF
  • Raphael Amrein (a.i.) , Co-Leiter Kommunikation SRF
  • Michael Schmidle , Leiter Unternehmensentwicklung SRF
  • Tristan Brenn , Chefredaktor Video SRF
  • Lis Borner , Chefredaktorin Audio SRF
  • Guy Luginbühl , Abteilungsleiter Finanzen & Services SRF
  • Christoph Gebel , Abteilungsleiter Produkti0n & Technologie SRF
  • Laura Köppen , Abteilungsleiterin Audience SRF
  • Susanne Wille , Abteilungsleiterin Kultur SRF
  • Stefano Semeria , Abteilungsleiter Distribution SRF